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Titelgruppe 70: Forschungsprojektförderung

Einen wesentlichen Bestandteil des Förderportfolio des Wissenschaftsministeriums stellt die Forschungsprojektförderung aus Landesmitteln dar (Titelgruppe 70). Grundsätzliches Ziel dieses Programms sind Erhalt und Stärkung des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstandortes Sachsen im nationalen und globalen Wettbewerb – insbesondere durch den Ausbau vorhandener Expertise sowie die Anregung der Entwicklung innovativer, zukunftsweisender Kompetenzen. Ebenso gefördert werden Projekte, welche die Initiierung und den Ausbau von Vernetzungsaktivitäten sächsischer Wissenschaftseinrichtungen untereinander vorantreiben sowie die Anbahnung und Etablierung von Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft unterstützen.

Bis zum Beschluss des Doppelhaushaltes 2025/2026 gilt – beginnend ab 1. Januar 2025 – eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Veröffentlichung von Förderbekanntmachungen sowie die Neubewilligung von Projekten ist in dieser Phase ausgeschlossen. Bereits laufende Vorhaben werden ausfinanziert. Über neue Förderoptionen wird zu gegebener Zeit sowohl auf der Seite der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank als auch der des SMWK informiert.

I. Inhaltliche Ausrichtung

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf wissenschaftliche Vorhaben landesfinanzierter außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auszuwählen und zu fördern, welche auf eine Stärkung der Drittmittelfähigkeit dieser Einrichtungen fokussieren und damit den Fördergegenstand II c) der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) (1) aufgreifen.

Der Förderzeitraum soll insbesondere die Möglichkeit einer effektiven Vorbereitung von Folgeanträgen gegenüber dem Bund, der EU und/oder Stiftungen eröffnen. Im Mittelpunkt steht dabei die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung. Daneben können Maßnahmen, welche nachweislich die Erfolgsaussichten bei der Beteiligung an Drittmittelverfahren stärken, berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist die Förderbekanntmachung grundsätzlich themenoffen.

II. Adressatenkreis und Limitierung

Zur Vorlage von Förderanliegen aufgefordert sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III d) ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger, wobei für diese Bekanntmachung eine Beschränkung auf die rein landesfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen (2) gilt.

Pro Einrichtung dürfen über die Leitungen maximal zwei Förderanliegen eingereicht werden. Eine Priorisierung dieser ist nicht vorzunehmen.

III. Projektzeitraum und Budget

Die Projektkonzeption muss zwingend einen Projektbeginn in 2024 ausweisen. Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 15. Juni bzw. 1. Juli 2024. Der Förderzeitraum endet spätestens am 31.12.2025.

Für ein Einzelvorhaben stehen insgesamt max. 200.000 Euro zur Verfügung. Die Jahresscheiben verteilen sich wie folgt:

2024 bis zu 70.000 Euro
2025 bis zu 130.000 Euro


Die Beträge verstehen sich als Maximum. Wird zur Erfüllung der (Teil-)Ziele in einem Jahr ein geringerer Betrag benötigt, kann das verbleibende Budget nicht einer anderen Jahresscheibe zugeschlagen werden (3).

Die Beantragung von Kooperationsvorhaben ist möglich. Dabei kann jede Partnereinrichtung die jeweiligen Jahresscheiben geltend machen, so dass sich das Gesamtvolumen des Projektes entsprechend erhöht. Die Aufteilung der aufgerechneten Budgets auf die Partner richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf zur Erreichung der Projektziele und obliegt den Antragstellern.

Die Förderung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Für diesen Aufruf kalkuliert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Fördermittelbudget in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro. (4)

IV. Frist und Form

Förderanliegen können bis spätestens zum 31. Januar 2024 in Form einer Projektskizze sowie des ausgefüllten Formblatts „Projektskizze für wissenschaftliche Forschungsprojekte“ (s. Homepage SAB, Formular Nr. 63119) vorgelegt werden.

Die Struktur der Projektskizze/Vorhabenbeschreibung ist einzuhalten.
Die Skizze darf für ein Einzelvorhaben – entsprechend der Formularvorgabe – einen Umfang von 10 Seiten (bei Mindestschriftgröße 11 und inkl. Anlagen, ohne Formblatt) nicht überschreiten. (5)

V. Bewertung und Ablauf

Entsprechend der innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren zu durchlaufen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.

Ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des SMWK, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) sowie ressortexterner Kompetenz entscheidet in Stufe 1 über die Förderwürdigkeit der eingereichten Anliegen. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt in Stufe 2 durch die SAB.
Grundlage für die Förderwürdigkeitsprüfung ist die eingereichte Projektskizze (s. IV.). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorhabens ist neben der strikten Einhaltung der formalen Parameter dieses Förderaufrufes

  • eine fachlich fundierte, plausible Darstellung der Ziele, des Arbeitsprogramms und der Methodik (60% der Wertungspunkte).
  • Zudem wird geprüft, inwieweit das Vorhaben eine erfolgreiche Bewerbung in perspektivischen Drittmittelverfahren unterstützt und sich damit in die forschungsstrategischen Planungen der Einrichtung eingliedert (30% der Wertungspunkte).

Ausgewählte Förderinteressenten erhalten nach initialer Skizzenprüfung unter Übermittlung detaillierter Hinweise eine Einladung, das Vorhaben im Rahmen einer Kurzpräsentation (5 Minuten Vortrag / 10 Minuten Fragen) vorzustellen. Neben fachlicher Kompetenz wird insbesondere bewertet, ob das Projektteam in der Lage ist, Ziele und wesentliche Arbeitsinhalte einem breit aufgestellten Gremium prägnant und anschaulich zu vermitteln.

Bei abschließend positiver Gremienentscheidung erfolgt Ende April 2024 die Aufforderung zur Einsendung des Vollantrages. Die Prüfung der Förderfähigkeit schließt sich auf dessen Basis unmittelbar an.

VI. Einreichung Projektskizze

Die SAB ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner. Die Projektskizze ist in elektronischer Form bis zum 31. Januar 2024 – abweichend von der Angabe auf dem Formular Nr. 63119 – an die SAB, Abteilung Wirtschaft, (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

Dresden, 1. November 2023
Dr. Lutz Bryja
Leiter des Referates Grundsatzangelegenheiten Forschung
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

 

1 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 761) geändert worden ist.
2 HAIT, SAW, ISGV, SI, KSI, VKTA NaMLab, Barkhausen
3 Das Überschreiten der Jahresscheiben sowie des Förderzeitraumes gelten als Ausschlusskriterien.
4 Vorbehaltlich Kassenanschlag 2024.>
5 Eine Überschreitung gilt als Ausschlusskriterium.

Die Komplexität einer zielführenden Bearbeitung von Grundlagenprojekten verlangt in vielen Fällen einrichtungsübergreifende Kooperationen. Die Bündelung von Expertise sowie eine gemeinsame, effektive Nutzung vorhandener Strukturen stärken die jeweiligen Partner in ihren individuellen wissenschaftlichen Bestrebungen und steigern damit auch die Leistungsfähigkeit des sächsischen Wissenschaftssystems.

I. Inhaltliche Ausrichtung

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf Kooperationsprojekte auszuwählen und zu fördern, welche nachweislich neue, kooperative Ansätze bei der Bearbeitung einer innovativen wissenschaftlichen Fragestellung im Grundlagenbereich verfolgen. Eine formale Berücksichtigung des Förderanliegens ist möglich, sofern mindestens zwei Partner unterschiedlicher Einrichtungen, die zum Adressatenkreis der dieser Bekanntmachung zugrundeliegenden Richtlinie[1] gehören, beteiligt sind. Neben einer fachlichen Begründung zur Notwendigkeit der kooperativen Herangehensweise ist darzustellen, inwiefern die gemeinsame Nutzung der an den Partnereinrichtungen vorhandenen Infrastruktur zum Erfolg des Vorhabens beiträgt.

Darüber hinaus ist die Förderbekanntmachung grundsätzlich themenoffen.

II. Adressatenkreis

Zur Vorlage von Förderanliegen aufgefordert sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger.

III. Projektzeitraum und Budget

Die Projektkonzeption muss zwingend einen Projektbeginn in 2024 ausweisen. Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1./15. Mai 2024. Der Förderzeitraum endet spätestens am 31.12.2027.

Für ein Kooperationsvorhaben, welches durch zwei Partner umgesetzt wird, stehen insgesamt max. 520.000 Euro zur Verfügung. Die Jahresscheiben verteilen sich wie folgt:

2024                         bis zu 200.000 Euro

2025                         bis zu 120.000 Euro

2026                         bis zu 120.000 Euro

2027                         bis zu   80.000 Euro

Die Aufteilung der jährlichen Budgets auf die Partner richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf zum Erreichen der Projektziele und obliegt den Antragstellern. Die Beträge verstehen sich als Maximum. Wird zur Erfüllung der (Teil-)Ziele in einem Jahr ein geringerer Betrag benötigt, kann das verbleibende Budget nicht einer anderen Jahresscheibe zugeschlagen werden[2].

Sofern ein Vorhaben durch drei oder mehr Partner umgesetzt werden soll, erhöht sich das Budget um je 260.000 Euro bzw. folgende Jahresscheiben[3]:

2024                         bis zu 100.000 Euro

2025                         bis zu   60.000 Euro

2026                         bis zu   60.000 Euro

2027                         bis zu   40.000 Euro

Für diesen Aufruf kalkuliert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Fördermittelbudget in Höhe von insgesamt 6,5 Mio. Euro.[4] Die Förderung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

IV. Frist / Form

Förderanliegen können bis spätestens zum 15. Dezember 2023 in Form einer zwischen allen Partnern abgestimmten Projektskizze (s. Homepage SAB, Formular Nr. 63119[5]) vorgelegt werden.

Die Struktur der Projektskizze/Vorhabenbeschreibung ist einzuhalten. Unter Punkt 4 ist die kooperative Herangehensweise umfassend darzustellen (inkl. Aussagen zur Nutzung der Infrastruktur). Punkt 7 adressiert Kooperationen, die über das hier relevante Projekt hinausgehen. Die Skizze darf – entsprechend der Formularvorgabe für Kooperationsvorhaben – einen Umfang von 12 Seiten (bei Mindestschriftgröße 11 und inkl. Anlagen) nicht überschreiten.[6]

V. Bewertung / Ablauf

Entsprechend der innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren zu durchlaufen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.

Ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des SMWK, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) sowie ressortexterner Kompetenz entscheidet in Stufe 1 über die Förderwürdigkeit der eingereichten Anliegen. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt in Stufe 2 durch die SAB.

Grundlage für die Förderwürdigkeitsprüfung ist die eingereichte Projektskizze (s. IV.). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorhabens ist neben der strikten Einhaltung der formalen Parameter dieses Förderaufrufes und Schlüssigkeit der Gesamtdarlegungen (10% der Wertungspunkte)

  • eine fachlich fundierte, plausible Darstellung der Ziele, des Arbeitsprogramms und der Methodik (60% der Wertungspunkte).
  • Zudem wird geprüft, inwieweit es sich um einen neuen, kooperativen Ansatz handelt und inwiefern die vorhandene Forschungsinfrastruktur zum Erreichen der Projektziele genutzt werden soll (30% der Wertungspunkte).

Ausgewählte Förderinteressenten erhalten nach initialer Skizzenprüfung unter Übermittlung detaillierter Hinweise eine Einladung, das Vorhaben im Rahmen einer Kurzpräsentation (8 Minuten Vortrag / 10 Minuten Fragen) vorzustellen. Neben fachlicher Kompetenz wird insbesondere bewertet, ob das Projektteam in der Lage ist, Ziele und wesentliche Arbeitsinhalte einem breit aufgestellten Gremium prägnant und anschaulich zu vermitteln.

Bei abschließend positiver Gremienentscheidung erfolgt Mitte/Ende März 2024 die Aufforderung zur Einsendung des Vollantrages. Die Prüfung der Förderfähigkeit schließt sich auf dessen Basis unmittelbar an.

VI. Einreichung Projektskizze

Die SAB ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner. Die Projektskizze ist in elektronischer Form bis zum 15. Dezember 2023abweichend von der Angabe auf dem Formular – an die SAB, Abteilung Wirtschaft, (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

 

Dresden, 4. Oktober 2023
Dr. Lutz Bryja
Leiter des Referates Grundsatzangelegenheiten Forschung
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

 

[1] Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 761) geändert worden ist.

[2] Das Überschreiten der Jahresscheiben sowie des Förderzeitraumes gelten als Ausschlusskriterien.

[3] Auch diese sind bindend.

[4] Vorbehaltlich Kassenanschlag 2024 durch SMF.

[5] Das zugehörige Deckblatt enthält formale Angaben und ist durch jeden Partner individuell zu befüllen.

[6] Eine Überschreitung gilt als Ausschlusskriterium.

Sowohl im wissenschaftsinternen wie auch im öffentlichen Diskurs rücken Fragestellungen und Erkenntnisse der geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschung zunehmend in den Fokus, da sie einen Beitrag zum Verständnis, zur Versachlichung und zur Lösung großer gesellschaftlicher Herausforderungen leisten können.

Zu den zentralen Begriffen, welche Ursachen wie auch Wirkungen gesellschaftlicher Veränderungen und der damit verbundenen Herausforderungen beschreiben, gehören Digitalisierung und Demographie.

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf Einzel- und Kooperationsprojekte auszuwählen und zu fördern, welche konkrete Aspekte der o. g. Themen aufgreifen und dabei insbesondere auf die Fördergegenstände II. c) und II. d) der dieser Bekanntmachung zugrundeliegenden Richtlinie RL TG 70 fokussieren.

Sofern keine abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist.

_______________

I. Adressatenkreis
Zur Vorlage von Förderanliegen aufgefordert sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger.

II. Inhaltliche Ausrichtung
Unter Berücksichtigung der thematischen Schwerpunktsetzung und der innerhalb der Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände wird erwartet, dass insbesondere

  • Projekte zur Stärkung der Drittmittelfähigkeit einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde sowie
  • Projekte, die Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft anstoßen und/oder vertiefen

vorgelegt werden. Unbenommen bleibt, dass die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung den Fokus des Förderanliegens bildet.

III. Projektzeitraum und Budget
Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1./15. August 2023. Der Projektzeitraum endet spätestens am 31.12.2026.

Für Einzelantragsteller steht pro Vorhaben ein Maximalbudget von 225.000 Euro zur Verfügung. Dabei sind folgende Jahresscheiben zwingend einzuhalten.

2023 bis zu 50.000 Euro
2024 bis zu 70.000 Euro
2025 bis zu 70.000 Euro
2026 bis zu 35.000 Euro

 

(Wird zur Erfüllung der (Teil-)Ziele in einem Jahr ein geringerer Betrag benötigt, kann das verbleibende Budget nicht einer anderen Jahresscheibe zugeschlagen werden.)

Bei Kooperationsvorhaben kann jede Partnereinrichtung die jeweilige Jahresscheibe geltend machen, so dass sich das Gesamtvolumen des Projektes entsprechend erhöht.Für diesen Aufruf kalkuliert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Fördermittelbudget, welches bei Ausschöpfung der o. g. Maximalbeträge die Berücksichtigung von 12 Projekten erlaubt.

IV. Frist / Form
Förderanliegen können bis spätestens zum 2. Mai 2023 in Form einer Projektskizze (s. Homepage SAB, Formular Nr. 63119) vorgelegt werden. Die Struktur der Projektskizze/Vorhabenbeschreibung ist einzuhalten. Ein konkreter Bezug zur thematischen Schwerpunktsetzung  ist unter Punkt 1 und 8 darzulegen.

Die Skizze darf – abweichend von der Angabe auf dem Formular – einen Umfang von 8 Seiten (inkl. Anlagen bei Mindestschriftgröße 11) nicht überschreiten. Wird ein Kooperationsvorhaben angestrebt, ist eine, zwischen allen Partnern abgestimmte, max. 10-seitige Projektbeschreibung  einzureichen.

V. Bewertung / Ablauf
Entsprechend der innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen. Ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des SMWK, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB)  sowie ressortexterner Kompetenz entscheidet in Stufe 1 über die Förderwürdigkeit der eingereichten Anliegen. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt in Stufe 2 durch die SAB.

Grundlage für die Förderwürdigkeitsprüfung bildet die eingereichte Projektskizze (s. IV.). Grundsätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorhabens ist die dort fachlich fundierte, plausible Darstellung der Ziele, des Arbeitsprogramms und der Methodik. Die Skizze muss zudem alle formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen.

Ausgewählte Förderinteressenten erhalten nach initialer Skizzenprüfung unter Übermittlung detaillierter Hinweise eine Einladung, das Vorhaben im Rahmen einer Kurzpräsentation (5 Minuten Vortrag / 10 Minuten Fragen) vorzustellen. Neben fachlicher Kompetenz wird insbesondere bewertet, ob das Projektteam in der Lage ist, Ziele und wesentliche Arbeitsinhalte einem breit aufgestellten Gremium prägnant und anschaulich zu vermitteln.

Bei abschließend positiver Gremienentscheidung erfolgt Ende Juni / Anfang Juli 2023 die Aufforderung zur Einsendung des Vollantrages. Die Prüfung der Förderfähigkeit schließt sich auf dessen Basis unmittelbar an.

VI. Einreichung Projektskizze
Die SAB ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner. Die Projektskizze ist in elektronischer Form bis zum 2. Mai 2023 – abweichend von der Angabe auf dem Formular – an die SAB, Abteilung Wirtschaft, (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

 

Dresden, 3. April 2023              

Dr. Lutz Bryja
Leiter des Referates
Grundsatzangelegenheiten Forschung
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft,
Kultur und Tourismus

 

 

 

 

Wird zur Erfüllung der (Teil-)Ziele in einem Jahr ein geringerer Betrag benötigt, kann das verbleibende Budget nicht einer anderen Jahresscheibe zugeschlagen werden.

Aufforderung zur Bedarfsanzeige gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vom 5. Oktober 2022

Projektförderungen mit thematischer Ausrichtungen an den UN-Nachhaltigkeitszielen und möglichem Investitionsanteil

*Diese Aufforderung steht unter einem strikten, auch nach Beschluss des DHH 2023/2024 geltenden Haushaltsvorbehalt. Sie richtet sich an die Leitungen der unter I. genannten Einrichtungen (s. auch RL TG 70 Punkt III.).

Die Stärkung des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstandortes Sachsen im nationalen und globalen Wettbewerb ist eine herausragende, fortlaufend zu erfüllende Aufgabe. Dabei kommt der Umsetzung wissenschaftlicher Vorhaben, die einen Beitrag zur Erfüllung der durch die UN formulierten Nachhaltigkeitsziele (1) leisten, gerade vor dem Hintergrund der aktuellen globalen Entwicklungen eine besondere Bedeutung zu.

Das SMWK beabsichtigt, auf Basis von Bedarfsanzeigen Einzelprojekte auszuwählen und nach Möglichkeit zu fördern*, welche konkrete Nachhaltigkeitsziele adressieren.

Sofern keine abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist.

I. Adressatenkreis / Anzahl 
Zur Bedarfsanzeige aufgefordert werden die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III. ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger. Pro Einrichtung kann maximal eine Anzeige vorgelegt werden. Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten werden als separate Einrichtung betrachtet.

II. Inhaltliche Ausrichtung
Erwartet werden Bedarfsanzeigen für wissenschaftliche Projekte im Bereich der Grundlagenforschung, welche für die förderinteressierte Einrichtung von besonderer forschungsstrategischer Bedeutung sind und ein oder mehrere UN-Nachhaltigkeitsziele adressieren.

Sofern für die Umsetzung des angezeigten Vorhabens die Beschaffung von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen notwendig ist, können diese ebenfalls angemeldet werden. Das unter III. genannte Maximalbudget darf dabei nicht überschritten werden. Bedeutung und Einsatz der Investitionen über den Projektzeitraum hinaus sind darzulegen (2).

III. Budget und Projektzeitraum*?
Das Maximalbudget pro angezeigtem Projekt beträgt 425.000 Euro. Vorgelegt werden können Projektkonzeptionen mit einem in 2023 realisierbaren Arbeitsprogramm und Investitionsanteil. Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1. April 2023, der mögliche Zuwendungszeitraum endet am 31. Dezember 2023.

IV. Frist / Form
Bis spätestens zum 20. Dezember 2022 kann pro Einrichtung eine Bedarfsanzeige in Form einer Projektskizze vorgelegt werden (s. Homepage SAB, Formular Nr. 63119).

Die Struktur der Projektskizze/Vorhabenbeschreibung ist einzuhalten. Ein konkreter Bezug zur thematischen Schwerpunktsetzung (UN-Nachhaltigkeitsziele) ist unter Punkt 1 und 8 darzulegen. Die Skizze darf – abweichend von der Angabe auf dem Formular – einen Umfang von acht Seiten inkl. Anlagen (jedoch zzgl. Orientierungsangeboten für Ausrüstungs-/Ausstattungsgegenstände, sofern bereits vorliegend) nicht überschreiten.

V.  Bewertung / Ablauf
Grundsätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung* eines Vorhabens ist eine fachlich fundierte, plausible Darstellung der Ziele und des Arbeitsprogramms innerhalb der Projektskizze. Diese muss zudem alle formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen.

Bei positivem Prüfergebnis erfolgt unter Übermittlung detaillierter Hinweise eine Einladung an die Förderinteressenten, das Vorhaben im Rahmen einer Kurzpräsentation (5 Minuten Vortrag / 10 Minuten Fragen) vorzustellen. Avisiert wird ein Termin Ende Januar / Anfang Februar 2023, sofern die haushalterischen Voraussetzungen zur Umsetzung des Förderprogramms gegeben sind. Ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des SMWK, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – sowie ressortexterner Kompetenz entscheidet abschließend über die Förderwürdigkeit. Neben fachlicher Kompetenz wird insbesondere bewertet, ob das Projektteam in der Lage ist, Ziele und wesentliche Arbeitsinhalte einem breit aufgestellten Gremium prägnant und anschaulich zu vermitteln.

Das Ergebnis wird den Einrichtungen schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Gremienentscheidung erfolgt die Aufforderung zur Einsendung des Vollantrages (Nr. 63108). Die Prüfung der Förderfähigkeit schließt sich an.*

VI. Vorlage Bedarfsanzeigen
Die Bedarfsanzeigen sind in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Abteilung Wirtschaft, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

Die Frist zur Vorlage der Skizzen beginnt mit Veröffentlichung dieses Aufrufes am 5. Oktober 2022 und endet am 20. Dezember 2022. Es gilt das Datum des Eingangs der Unterlagen bei der SAB.

Dresden, 5. Oktober 2022

Dr. Lutz Bryja
Leiter des Referates
Grundsatzangelegenheiten Forschung
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft,
Kultur und Tourismus

 

1
UN Sustainable Development Goals
UN-Nachhaltigkeitsziele
2
Eine prozentuale Festlegung über die Höhe des investiven Anteils wird nicht getroffen.

Aktueller Hinweis: Die Frist zur Einreichung von Anträgen ist am 03. Dezember 2021 abgelaufen. Das Wettbewerbsverfahren wird im ersten Quartal 2022 abgeschlossen. Alle Antragsteller werden individuell durch die SAB über das Ergebnis des Auswahlprozesses informiert.

 

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über einen Förderaufruf zur Teilnahme am Wettbewerbsverfahren Verbesserung der Drittmittelfähigkeit und Stärkung internationaler Kooperationsaktivitäten

vom 28. September 2021

Sofern in diesem Förderaufruf keine abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist.

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Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf Einzel- und Kooperationsprojekte auszuwählen und zu fördern, welche insbesondere die Fördergegenstände II. a) und II. c) der dieser Bekanntmachung zugrundeliegenden Richtlinie RL TG 70 aufgreifen.

I. Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger.

II. Was wird gefördert?

Der Förderaufruf ist themenoffen.

Gefördert werden Forschungsvorhaben inkl. der für die Erfüllung der Projektziele notwendigen Investitionen, welche nachweislich die Einwerbung von Drittmitteln z. B. gegenüber dem Bund, der EU und weiterer Geber unterstützen und die Chancen der antragstellenden Einrichtung auf ein erfolgreiches Abschneiden in den entsprechenden wettbewerblichen Verfahren erhöhen. Damit wird ein direktes Aufgreifen des Fördergegenstandes II. c) der Richtlinie, welcher auf „Projekte zur Stärkung der Drittmittelfähigkeit einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde" abstellt, erwartet.

Ebenso wird erwartet, dass die angestrebten Projekte unter Konkretisierung des Fördergegenstandes II. a) ("Projekte, die innovative Forschungsanschübe zur Profilierung einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde darstellen") auf eine Vorbereitung und/oder Vertiefung internationaler Wissenschaftskooperationen hinarbeiten. Basis dieser Anforderung ist der grundsätzliche Anspruch einer verstärkten/verstetigten Einbindung sächsischer Expertise in internationale Forschungsaktivitäten als wichtiger Faktor im Profilierungsprozess. Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass die Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen Kern des Antrages sein muss. Reine Reise-, Konferenz- und/oder sonstige Vernetzungsaktivitäten werden nicht gefördert.

III. In welchem Zeitraum und in welcher Höhe wird gefördert?

Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1. April 2022. Der Förderzeitraum endet spätestens am 31.12.2022.

Für Einzelantragsteller steht pro Projekt ein Maximalbudget von 250.000 Euro für o. g. Zeitraum zur Verfügung. Die Jahresscheibe ist zwingend einzuhalten. Sollte ein geringerer Betrag geltend gemacht werden, kann das verbleibende Budget nicht im Folgejahr verausgabt werden.

2022 bis zu 250.000 Euro

Bei Kooperationsvorhaben kann jede Partnereinrichtung die jeweilige Jahresscheibe geltend machen, so dass sich das Gesamtvolumen des Projektes entsprechend erhöht.

IV. Wie wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Für die Förderung werden Landesmittel eingesetzt. Für diesen Aufruf kalkuliert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Fördermittelbudget, welches bei Ausschöpfung des o. g. Maximalbetrages die Berücksichtigung von 35 Anträgen erlaubt.

V. Wer ist Ansprechpartner und wo erfolgt die Beantragung?

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung. Die Projektskizzen sind in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Abteilung Wirtschaft, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

VI. Wie gestaltet sich das Verfahren? / Welche Kriterien sind Grundlage für die Bewertung?

In Analogie zu den innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Förderverfahren zu durchlaufen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.

Grundlage für die Förderentscheidung im Wettbewerb ist die von den Interessenten in Stufe 1 des Verfahrens einzureichende Projektskizze (bestehend aus Deckblatt und Projektbeschreibung). Zur Erstellung der Skizze ist das auf der Programmseite der SAB zur Forschungsprojektförderung bereitgestellte Formular Nr. 63119 zu verwenden. Die vorgegebene Struktur ist zwingend einzuhalten, ebenso die Maßgabe zum Umfang (für die Projektbeschreibung bis max. 10 Seiten bei Einzelanliegen und bis max. 12 Seiten bei Kooperationsvorhaben unter Verwendung von Mindestschriftgröße 11, die maximale Seitenzahl versteht sich inkl. Anlagen). Wird ein Kooperationsvorhaben angestrebt, ist lediglich eine, zwischen allen Partnern abgestimmte, max. 12-seitige Projektbeschreibung vorzulegen.

Die Hausleitungen der Förderinteressenten sind in Stufe 1 des Verfahrens dahingehend einzubinden, dass sie die Förderanliegen/Skizzen zentral erfassen und – sofern mehr als ein Anliegen existiert – ein Ranking erstellen. Entscheidendes Kriterium für die Abstufung ist neben der Plausibilität und formalen Qualität der jeweiligen Skizze (Struktur und Umfang) die Einordnung des Vorhabens in die forschungsstrategischen Planungen der antragstellenden Einrichtung. Für die Listenplätze 1 bis 5 ist durch die Hausleitung eine kurze Begründung/Unterstützung des Förderanliegens zu formulieren. Bei der Bank sind alle Projektskizzen einzureichen, auch jene, die durch die Hausleitungen keine Priorisierung erfahren haben.

Die Frist zur Vorlage der Projektskizzen inkl. des Einrichtungsranking (tabellarisch abfallend) bei der SAB beginnt mit Bekanntmachung dieses Aufrufes am 28.September 2021 und endet am 3. Dezember 2021. Es zählt das Datum des Eingangs der Unterlagen bei der Bank.

Im Februar 2022 entscheidet ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, der Sächsischen Aufbaubank sowie ressortexterner Kompetenz abschließend über die Förderwürdigkeit der Anliegen. Grundlage ist das Ranking der Hausleitungen. Im Fall einer Überzeichnung werden zur weiteren Abstufung insbesondere die jeweiligen Darlegungen unter Gliederungspunkt 7 und 8 der Projektskizze zur Bewertung herangezogen. Konkret auszuführen ist hier u. a.,

  • wie durch die Förderung eine Steigerung der Drittmittelfähigkeit erreicht wird (Verweis auf entsprechende Programme / konkrete Antragsplanungen / erwartete bzw. angestrebte Einwerbungsbudgets etc.),
  • welche internationalen Kooperationen angestrebt/vertieft werden, wie sich diese in die Gesamtzielsetzung des Projektes einordnen, welche Perspektiven sich über die Projektlaufzeit hinaus durch die Kooperation eröffnen.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Entscheidung wird im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe um Vorlage eines Vollantrages (AZA-Formulare) gebeten, der die Projektskizze ergänzt.

Die Prüfung auf Förderfähigkeit durch die SAB schließt sich an.

Dresden, 28. September 2021

Dr. Lutz Bryja
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Leiter des Referates Grundsatzangelegenheiten Forschung

 

 

 

Aktueller Hinweis: Die Frist zur Einreichung von Anträgen ist am 10. November 2021 abgelaufen. Das Wettbewerbsverfahren wird im ersten Quartal 2022 abgeschlossen. Alle Antragsteller werden individuell durch die SAB über das Ergebnis des Auswahlprozesses informiert.

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über einen Förderaufruf zur Teilnahme am Wettbewerbsverfahren Geistes- und Sozialwissenschaftliche Forschung

vom 12. August 2021

Sofern in diesem Förderaufruf keine abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist.

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Geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung leistet einen entscheidenden Beitrag zum Verständnis, zur Versachlichung und zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen. Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf Einzel- und Kooperationsprojekte auszuwählen und zu fördern, welche insbesondere die Fördergegenstände II. c) und II. d) der dieser Bekanntmachung zugrundeliegenden Richtlinie RL TG 70 aufgreifen.

I. Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger.

II. Was wird gefördert?

Gefördert werden Forschungsprojekte im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften, welche aktuelle, gesellschaftliche Herausforderungen aufgreifen und wissenschaftlich bearbeiten. Unter Bezug auf die innerhalb der Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände wird erwartet, dass insbesondere

c) Projekte zur Stärkung der Drittmittelfähigkeit einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde sowie

d) Projekte, die Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft anstoßen und/oder vertiefen,

vorgelegt werden.

III. In welchem Zeitraum und in welcher Höhe wird gefördert?

Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1. März 2022. Der Förderzeitraum endet spätestens am 31.12.2025.

Für Einzelantragsteller steht pro Projekt ein Maximalbudget von 200.000 Euro für o. g. Zeitraum zur Verfügung. Dabei sind folgende Jahresscheiben zwingend einzuhalten:

2022 bis zu 80.000 Euro
2023 bis zu 40.000 Euro
2024 bis zu 40.000 Euro
2025 bis zu 40.000 Euro

Sollte für ein Jahr ein geringerer Betrag geltend gemacht werden, kann das verbleibende Budget nicht einer anderen Jahresscheibe zugeschlagen werden.

V. Wer ist Ansprechpartner und wo erfolgt die Beantragung?

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung. Die Projektskizzen sind in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Abteilung Wirtschaft, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

VI. Wie gestaltet sich das Verfahren? / Welche Kriterien sind Grundlage für die Bewertung?

In Analogie zu den innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Förderverfahren zu durchlaufen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.

Grundlage für die Förderentscheidung im Wettbewerb ist die von den Interessenten in Stufe 1 des Verfahrens einzureichende Projektskizze (bestehend aus Deckblatt und Projektbeschreibung). Zur Erstellung der Skizze ist das auf der Programmseite der SAB zur Forschungsprojektförderung bereitgestellte Formular Nr. 63119 zu verwenden. Die vorgegebene Struktur ist zwingend einzuhalten, ebenso die Maßgabe zum Umfang (für die Projektbeschreibung bis max. 10 Seiten bei Einzelanliegen und bis max. 12 Seiten bei Kooperationsvorhaben unter Verwendung von Mindestschriftgröße 11, die maximale Seitenzahl versteht sich inkl. Anlagen). Wird ein Kooperationsvorhaben angestrebt, ist lediglich eine, zwischen allen Partnern abgestimmte, max. 12-seitige Projektbeschreibung vorzulegen.

Die Hausleitungen der Förderinteressenten sind in Stufe 1 des Verfahrens dahingehend einzubinden, dass sie die Förderanliegen/Skizzen zentral erfassen und – sofern mehr als ein Anliegen existiert – ein Ranking erstellen. Entscheidendes Kriterium für die Abstufung ist neben der Plausibilität und formalen Qualität der jeweiligen Skizze (Struktur und Umfang) die Einordnung des Vorhabens in die forschungsstrategischen Planungen der antragstellenden Einrichtung. Für die Listenplätze 1 bis 5 ist durch die Hausleitung eine kurze Begründung/Unterstützung des Förderanliegens zu formulieren. Bei der Bank sind alle Projektskizzen einzureichen, auch jene, die durch die Hausleitungen keine Priorisierung erfahren haben.

Die Frist zur Vorlage der Projektskizzen inkl. des Einrichtungsranking (tabellarisch abfallend) bei der SAB beginnt mit Bekanntmachung dieses Aufrufes am 12. August 2021 und endet am 10. November 2021. Es zählt das Datum des Eingangs der Unterlagen bei der Bank.

Im Januar 2022 entscheidet ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, der Sächsischen Aufbaubank sowie ressortexterner Kompetenz abschließend über die Förderwürdigkeit der Anliegen. Grundlage ist das Ranking der Hausleitungen. Im Fall einer Überzeichnung werden zur weiteren Abstufung insbesondere die jeweiligen Darlegungen unter Gliederungspunkt 7 und 8 der Projektskizze zur Bewertung herangezogen. Konkret auszuführen sind hier:

  • Erläuterungen, wie durch die Förderung eine Steigerung der Drittmittelfähigkeit erreicht wird (Verweis auf entsprechende Programme / konkrete Antragsplanungen / Einwerbungs-budgets etc.),
  • plausible Darlegung, wie der unter Fördergegenstand d) ausgewiesene Anstoß / die Vertiefung von Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft umgesetzt wird.

Die Planung einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über Open Access wird ausdrücklich begrüßt.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Entscheidung wird im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe um Vorlage eines Vollantrages (AZA-Formulare) gebeten, der die Projektskizze ergänzt.

Die Prüfung auf Förderfähigkeit durch die SAB schließt sich an.

 

Dresden, 12. August 2021

Dr. Lutz Bryja
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Leiter des Referates Grundsatzangelegenheiten Forschung

Aktueller Hinweis: Die Frist zur Einreichung von Anträgen ist am 10. Juni 2021 abgelaufen. Das Wettbewerbsverfahren konnte Mitte August 2021 abgeschlossen werden. Alle Antragsteller wurden individuell durch die SAB über das Ergebnis des Auswahlprozesses informiert.

Die Stärkung des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstandortes Sachsen im nationalen und globalen Wettbewerb ist eine herausragende, fortlaufend zu erfüllende Aufgabe. Die Umsetzung von forschungsstrategisch wichtigen Vorhaben setzt in vielen Fällen eine adäquate Ausstattung mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen voraus.

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, mit diesem Aufruf Einzelprojekte mit Investitionsschwerpunkt zur Verbesserung der Forschungsfähigkeit an sächsischen Wissenschaftseinrichtungen auszuwählen und zu fördern. Sofern in diesem Förderaufruf keine abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70) vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist.

 I. Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die innerhalb der Richtlinie RL TG 70 unter Punkt III ausgewiesenen potentiellen Zuwendungsempfänger.

 II. Was wird gefördert?
Gefördert werden wissenschaftliche Forschungsprojekte mit Investitionsschwerpunkt, vorrangig im Bereich der Grundlagenforschung. Unter Berücksichtigung der innerhalb der Richtlinie aufgeführten Förderziele und -gegenstände soll die Forschungsfähigkeit der antragstellenden Einrichtung durch investive Maßnahmen aufgewertet werden. Dieser Anspruch bezieht sich auf das beantragte Förderanliegen, insbesondere aber auch auf eine längerfristige Verbesserung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Nachhaltigkeit, Bedeutung und der Einsatz der Investition über den hier beantragten Förderzeitraum hinaus sind daher unter Nennung des Fördergegenstandes lt. RL TG 70, Punkt II, entsprechend darzulegen.
Pro Antrag können mehrere Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände geltend gemacht werden.

 III. In welchem Zeitraum und in welcher Höhe wird gefördert?
Gefördert werden Projekte mit einem in 2021 zu realisierenden Investitionsschwerpunkt. Angestrebt wird ein Förderbeginn zum 1. August 2021, der Zuwendungszeitraum endet  am 31. Dezember 2021. Folgendes Budget steht pro Antrag maximal zur Verfügung: 2021: bis zu 400.000 Euro

Werden zum Abschluss der begleitenden Arbeiten über das Jahresende 2021 hinaus Mittel benötigt, kann für 2022 ein Maximalbetrag in Höhe von 25.000 Euro beantragt werden. Das Ende des Zuwendungszeitraumes verschiebt sich entsprechend.

 IV. Wie wird gefördert?
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Für die Förderung werden Landesmittel eingesetzt. Für diesen Aufruf kalkuliert das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ein Fördermittelbudget, welches bei Ausschöpfung des o. g. Maximalbetrages die Berücksichtigung von 15 Anträgen erlaubt.

 V. Wer ist Ansprechpartner und wo erfolgt die Beantragung?
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung.
Alle Antragsdokumente sind in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Abteilung Wirtschaft, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (E-Mail-Adresse: wirtschaft@sab.sachsen.de) zu übermitteln.

 VI. Wie gestaltet sich das Verfahren?

  • In Analogie zu den innerhalb der Richtlinie getroffenen Festlegungen ist ein zweistufiges Förderverfahren zu durchlaufen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.
  • Grundlage für die Förderentscheidung im Wettbewerbsverfahren sind die von den Interessenten einzureichenden, vollständigen Antragsunterlagen. Diese bestehen aus einer Projektskizze sowie komplettierten AZA-Formularen inkl. Anhängen. Für die Projektskizze/Vorhabensbeschreibung ist das auf den Internetseiten der SAB zur Forschungsprojektförderung bereitgestellte Formular Nr. 63119 zu verwenden. Die vorgegebene Struktur ist zwingend einzuhalten, die Skizze darf einen Umfang von sechs Seiten inkl. Anlagen (jedoch zzgl. Orientierungsangeboten, sofern bereits vorliegend) nicht überschreiten. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das Formular „AZA-f“ für Förderungen auf Ausgabenbasis unter Nr. 63108.
  • Die Frist zur Vorlage der Unterlagen beginnt mit Bekanntmachung dieses Aufrufes am 21. Mai 2021 und endet am 10. Juni 2021. Es zählt das Datum des Eingangs der Unterlagen bei der Sächsischen Aufbaubank. Neben einer verspäteten Einsendung gilt auch die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen als Ausschlusskriterium.
  • Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Im Juni 2021 entscheidet ein Gremium unter Beteiligung von Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, der Sächsischen Aufbaubank sowie  ressortexterner Kompetenz über die Förderwürdigkeit. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Prüfung der Förderfähigkeit auf Basis der AZA-Formulare schließt sich unmittelbar an.

 VII. Welche Kriterien sind Grundlage für die Bewertung?
Die fachliche Bewertung des jeweiligen Vorhabens basiert auf der durch den Förderinteressenten eingereichten Projektskizze. Eine hohe Gewichtung entfällt dabei auf folgende Skizzen-Gliederungspunkte:

  • Grundsätzliche Einordnung des Vorhabens in die forschungsstrategischen Planungen der antragstellenden Einrichtung unter Angabe des konkreten Fördergegenstandes lt. Richtlinie (Gliederungspunkt 2)
  • Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit des Arbeitsprogramms (Gliederungspunkt 5)
  • Verwertungspotenzial der Projektergebnisse unter expliziter bzw. detaillierter Darlegung der längerfristigen Verwendung der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände zum Erreichen welcher konkreten forschungsstrategischen Ziele (Gliederungspunkt 8)
  • Schlüssigkeit und Angemessenheit der Zeitschiene sowie der Ausgaben (Gliederungspunkt 9)

 

 

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